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SATZUNG des Bildungs- und Kulturverein Letmathe e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.- Der Verein führt den Namen ”Bildungs- und Kulturverein Letmathe ”.
Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz”e.V.”
2.- Der Verein hat seinen Sitz in Iserlohn-Letmathe.
3.- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1.- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe,
Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Religion sowie der internationalen
Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedanken.
2.- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen
verwirklicht;
a) Errichtung und Betrieb von Einrichtungen im Rahmen der
Förderung der Kinder und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und
des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes mit Interkultureller
Ausrichtung.
b) Unterstützung der persönlichen Entwicklung, schulischen,
beruflichen Bildung und sozialer Eingliederung jugendlicher
Migranten durch gezielten, auf die Bedürfnisse des einzelnen
Jugendlichen zugeschnittenen Förderunterrichte, Kurse, Seminare,
Ausbildungsprogramme und Freizeitgestaltungen;
c) Allgemeinbildende Maßnahmen in Form von Vorträgen,
Seminaren, Tagungen und Studienreisen.
d) Einrichtung und Unterhaltung von Gemeinden im Rahmen der
religiösen und kulturellen Aktivitäten;
e) Unterweisung in Grundlagen des islamischen Glaubens;
f) Sammeln von Spenden sowie von religiösen Opfergaben und
Weiterleitung an anerkannte gemeinnützige Institutionen;
g) Soziale Hilfeleistungen durch Seelsorge bei Bestattungen und
Kranken- sowie Gefängnisbesuche;
h) Förderung der Integration und Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses sowie der Solidarität der Kulturen, Religionen und
Völkergemeinschaften u.a. durch Organisation von
Begegnungstagen, Tagen der offenen Tür und Seminaren;
i) Der Verein unterstützt auch andere anerkannte gemeinnützige
Institutionen im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO. Hierzu gehört auch die
zinslose Vergabe von Darlehen.
3.- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben
lediglich Anspruch auf eine angemessene Aufwandserstattung.